Entnahme einer Haarprobe | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. Dezember 2022BEK 2022 145MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichter Clara Betschart und Dr. Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendEntnahme einer Haarprobe(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2022, SU 2022 7794);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft ordnete am 29. September 2022 gegenüber dem wegen Betäubungsmittelhandels und -lagerung beschuldigten A.________ eine Haarprobe an, um den Sachverhalt festzustellen, insbesondere abzuklären, ob der Beschuldigte selbst Betäubungsmittel konsumiere. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte umgehend am 30. September 2022 Beschwerde vorab wegen fehlenden Tatverdachts auf Betäubungsmittelkonsum. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten elektronisch mit dem Antrag auf kostenpflichtige Beschwerdeabweisung. Sie führt vernehmlassend aus, das Eigenkonsumverhalten des Beschuldigten sei im Hinblick auf die Menge der beschlagnahmten Betäubungsmittel mit grosser Wahrscheinlichkeit relevant zur Widerlegung der Schutzbehauptung, die aufgefundenen Drogen seien einzig für den Eigenkonsum vorgesehen gewesen. Durch eine Haaranalyse könne ferner dargestellt werden, ob und wann eine Kontamination von aussen auf die Haare stattgefunden habe (KG-act. 5).2.Die Staatsanwaltschaft begründet einerseits weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Gegenbemerkungen zu der Beschwerde einen hinreichenden Tatverdacht auf Betäubungsmittelkonsum. Damit fehlt es der Zwangsmassnahme der angeordneten Haarprobe insoweit an einer erforderlichen gesetzlichen Voraussetzung (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichter Clara Betschart und Dr. Stephan Zurfluh,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Entnahme einer Haarprobe